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Osterblumen-Aktion 2024

Auch in diesem Jahr findet wieder die Förderband-Osterblumen-Aktion statt. Die Blumen werden an Gründonnerstag in den Kirchengemeinden verkauft. Der Erlös der Aktion kommt den Projekten des Jugendwerkes zugute.

Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Katholisches Jugendwerkes Förderband Siegen-Wittgenstein e.V.“

 

Präambel

Das Kath. Jugendwerk versteht sich als Träger der Jugendhilfe, der durch Bildung ein selbstbestimmtes Leben und eine gelingende Biographie im außerschulischen und schulischen Bereich fördert. Das Jugendwerk will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine menschenwürdige Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in der Einheit mit der Gesamtkirche (vgl. Dogmatische Konstitution "Lumen Gentium" (LG Abs. 2) des II. Vatikanischen Konzils) und in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anstreben. Zur Verpflichtung auf das christliche Gebot von Liebe und Brüderlichkeit gehört der Einsatz gegen Ungerechtigkeit, Unfreiheit, Unterdrückung und Ausbeutung, für Randgruppen und Diskriminierte in der Gesellschaft und die ständige Suche nach wirkungsvollen Wegen einer bestmöglichen Gestaltung des menschlichen Zusammenlebens.
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen " Katholisches Jugendwerk FÖRDERBAND Siegen-Wittgenstein " mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).

(2) Er hat seinen Sitz in Siegen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Wesen und Zweck

(1) Der Verein ist Träger der Jugendhilfe und hat die berufliche und soziale Integration benachteiligter junger Menschen zum Ziel.

Dies geschieht insbesondere durch:

- Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekte,

- Projekte gegen Schulmüdigkeit,

- Beratungsangebote,

- offene, aufsuchende und mobile Jugendarbeit,

- Werk- und Freizeitangebote für junge Menschen.

Darüber hinaus fördert der Verein auch bedürftige Personen, die durch das SGB VIII nicht erfasst werden, bei ihrer sozialen und beruflichen Integration.

Dabei kooperiert der Verein mit allen relevanten Personen, Gruppen und Institutionen, die für die Erreichung des Vereinsziels förderlich sind.

Insbesondere kooperiert der Verein im Bereich der Jugendhilfe mit dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend und den Trägern der katholischen Jugendsozialarbeit. Im Bereich der Wohlfahrtspflege verfolgt der Verein die caritativen Ziele der katholischen Kirche und kooperiert mit dem Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.

(2) Für den Verein gelten

- das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG),

- die diözesane Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- und hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst,

- die diözesanen Regelungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch

in ihren jeweils gültigen Fassungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

(2) Die gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere durch die Förderung der Aufgaben der Jugendhilfe verwirklicht. Als anerkannter freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt der Verein eigene Angebote der Jugendsozialarbeit und Jugendarbeit durch.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Den hauptamtlichen Mitgliedern des Vorstandes wird eine angemessene Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses des Aufsichtsrates gewährt.

(6) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins aktiv einzusetzen.

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

- bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod,

- durch den Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist,

- durch förmlichen Ausschluss kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung wegen eines dem Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich oder schriftlich zu äußern.

 

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

-             die Mitgliederversammlung,

-             der Aufsichtsrat und

-             der Vorstand.

Bei der Besetzung des Aufsichtsrates und des Vorstandes ist ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter anzustreben.

(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dies in den Gesetzen oder der Satzung nicht anders bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ungültige Stimmen gelten als abgegeben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Abwahlen entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Der Beschluss über eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Der Beschluss über eine Änderung des Vereinsziels oder eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Vereins in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als abgegeben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Für die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes (§ 7 Abs. 2, dreizehnter Unterpunkt) ist im Aufsichtsrat eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(6) Die Organe des Vereins können in Präsenz, hybrid oder rein digital tagen. Über ein Teilnahmerecht natürlicher oder juristischer Personen, die nicht Mitglied des Organs sind, entscheidet das jeweilige Organ mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder 30% der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(3) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

- Beschlussfassung über die Tagesordnung,

- Beschlussfassung über Anträge,

- Beschlussfassung im Fall von Widersprüchen über das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung,

- Entgegennahme des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses des Vereins,

- Entgegennahme des Berichts des Vorstands mit Stellungnahme des Aufsichtsrates,

- die Wahl von vier volljährigen, voll geschäftsfähigen natürlichen Personen als Mitglieder des Aufsichtsrates,

- Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,

- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag des Aufsichtsrates,

- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(4) Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zuständigkeit die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben.

(5) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter einberufen und geleitet.

(6) Die Einberufung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen mit der Angabe der Tagesordnung an die letzte dem Verein bekanntgegebenen Kontaktdaten. Bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks erfolgt die Einberufung in Textform unter Wahrung einer Frist von vier Wochen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie fristgerecht geladen wurde. Anträge von Mitgliedern, die vor der Versendung der Tagesordnung beim Vorstand eingehen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen und mit zu versenden. Über die Behandlung von später eingehenden Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen und innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung an die Mitglieder zu versenden ist. Das Protokoll gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post oder Übermittlung per E-Mail als zugegangen. Das Protokoll ist genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich Widerspruch erfolgt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 7 Der Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen. Er nimmt an der Mitgliederversammlung teil. Er überwacht den Vorstand. Aufgaben des Vorstandes können nicht an den Aufsichtsrat übertragen werden.

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:

- Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Aufgaben des Vorstandes,

- Beratung und Unterstützung des Vorstandes,

- Festlegung strategischer Ziele des Vereins,

- Zustimmung zu geschäftspolitischen Grundsatzentscheidungen des Vorstandes,

- Genehmigung des Wirtschaftsplans bestehend aus Haushaltsplan, Investitionsplan und Stellenplan

- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,

- Prüfung des Jahresabschlusses, alternativ Wahl eines Abschlussprüfers und Festlegung des Prüfauftrages,

- Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses,

- Feststellung des Jahresabschlusses und Zustimmung zum Vorschlag zur Ergebnisverwendung,

- Zustimmung zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften des Vorstandes,

- Beschluss von Grundsätzen und Richtlinien für den Vorstand,

- Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder,

- Wahl und Abwahl des Vorstandes,

- Entscheidung über die Vergütung der Vorstandsmitglieder,

- Entscheidung über den Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes,

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

- Genehmigung der Bestellung besonderer Vertreter nach § 30 BGB durch den Vorstand.

(3) Dem Aufsichtsrat gehören vier Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung bestellt werden. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat für die laufende Amtszeit bis zu zwei weitere Mitglieder wählen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikationen dazu geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Vereinsziele zu leisten. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, sind Nachwahlen für die restliche Amtszeit möglich.

(5) Die bzw. der Vorsitzende und ihre Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte gewählt.

(6) Die Mitglieder des Vorstands nehmen auf Verlangen des Aufsichtsrates beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. Der Vorstand hat auf Verlangen des Aufsichtsrates Auskunft zu geben.

(7) Der Aufsichtsrat wird von der bzw. dem Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates unter Wahrung einer Frist von sieben Tagen schriftlich, per E-Mail oder mündlich einberufen. Der Aufsichtsrat kann die Ladungsfrist durch einstimmigen Beschluss verkürzen.

(8) Der Aufsichtsrat tagt in der Regel einmal pro Quartal. Beschlussfähigkeit besteht unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Aufsichtsräte, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei Dringlichkeit kann der Aufsichtsrat Beschlüsse auch unter Ausschluss aller Formen und Fristen treffen, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Beschlussfassung unter Nichtanwendung aller Formen und Fristen zugestimmt haben.

(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind verpflichtet über alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten, Stillschweigen zu bewahren. 

(10) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von der bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(11) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind. Er leitet den Verein nach Maßgabe der von den Organen festgelegten Grundsätze, Richtlinien und Beschlüsse sowie in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Er ist für die laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich. Er informiert den Aufsichtsrat über alle bedeutsamen Angelegenheiten des Vereins. Vorstandsmitglieder müssen natürliche Personen sein, die volljährig und voll geschäftsfähig sind.

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:

- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins,

- Erstellung und Vorlage eines Tätigkeitsberichtes und eines Wirtschaftsplans

- Aufstellung eines Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts bis zum 30.06. des Folgejahres,

- Vorlage des Jahresabschlusses ggf. mit Prüfbericht bis zum 31.08. des Folgejahres,

- Vertretung des Vereins in kirchlichen und staatlichen Gremien,

- Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Vereins,

- Einstellungen und Beendigungen von Arbeitsverhältnissen.

(3) Der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat im Innenverhältnis bedürfen folgende Beschlüsse des Vorstandes:

- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie der Erwerb, die Änderung, die Veräußerung oder Aufgabe von grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken,

- Beschlüsse über Gesellschaftsverträge,

- Beschlüsse über Kreditaufnahmen, Darlehensvergaben, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Bürgschaften, Patronatserklärungen, Garantieverpflichtungen sowie die Vornahme von Rechtsgeschäften von mehr als 25.000 €, sofern nicht bereits im Wirtschaftsplan beschlossen,

- Bestellung besonderer Vertreter nach § 30 BGB.

(4) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied und höchstens drei Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(5) Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat angehören.

(6) Der Vorstand vertritt den Verein. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung. Antragsberechtigt sind der Vorstand, der Aufsichtsrat oder 50% der Mitglieder des Vereins. Der Antrag ist schriftlich bei der Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter einzubringen und in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen.

 

§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den BDKJ Kreisverband Siegen-Wittgenstein e.V. Sollte dies nicht möglich sein, fällt das Vermögen an den BDKJ Diözesanverband Paderborn e.V. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Projekten im Sinne des Vereinszwecks gemäß § 2 dieser Satzung im Kreis Siegen-Wittgenstein zu verwenden.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde beschlossen und genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 03.11.1988 und geändert am 09.12.1988, am 27.03.2001, am 21.09.2009 und am 22.03.2022.